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Sylt: Urlauberin kommt in Ferienwohnung an – und erlebt den absoluten Horror!

Eine Frau machte sich auf in ihre gebuchte Ferienwohnung auf Sylt. Worauf sie vor Ort jedoch stoß, drohte das Urlaubs-Feeling vollends zu zerstören…

© IMAGO / Zoonar / Chris Emil Janßen

Sylt: Fünf überraschende Fakten zur Insel

Sylt ist eines der beliebtesten Reiseziele in Deutschland. Wir haben fünf überraschende Fakten zur Insel gesammelt.

Urlaub auf Sylt – viele machen sich diesen Traum wahr. Die schöne Nordsee-Insel hat auch einiges an Charme, um Urlauber nur so zu bestechen.

Auch eine Frau zog es für den lang ersehnten Sommer-Urlaub auf Sylt. Die Ferienwohnung war schnell gefunden und bezahlt. Dann kann ja eigentlich nichts mehr schiefgehen… oder?

Sylt: Tägliches Desaster in Ferienwohnung

Auf Facebook erzählt eine Dame von ihrem Urlaubs-Erlebnis auf Sylt. Sie ist nicht das erste Mal auf der schönen Nordsee-Insel, das spricht schon mal für sich. Was sie allerdings dieses Mal erleben musste, stimmt sie mehr als frustriert. „Wir sind gestern in unserer Unterkunft angekommen und haben feststellen müssen, dass wir direkt gegenüber zwei Baustellen sind. Seit 7.00 Uhr wird auf einer Seite Bauschutt entfernt, auf der anderen rumpeln die Baufahrzeuge“, erzählt sie geknickt.

Kein Wunder! Nach einem erholsamen Urlaub hört sich das jedenfalls nicht an. Sie betont, dass sie diese Wohnung niemals gebucht hätten, wenn sie über die Baustellen informiert gewesen wären. Macht Sinn – aber hätte die Vermieterin die Lärmbelästigung in der Anzeige angeben müssen? MOIN.DE hat bei einem Anwalt nachgehakt.

+++ Sylt wie ausgestorben! Mitten im Hochsommer geht hier plötzlich nichts mehr +++

Sylt: „Kann Reisemangel begründen“ 

„Baulärm kann einen Reisemangel begründen, wenn der Aufenthalt hierdurch von der vereinbarten Beschaffenheit des Aufenthalts abweicht“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Zimmermann. Hierbei käme es auch erstmal nicht darauf an, ob es sich um eine Individual- oder Pauschalreise handele. Für solche Mängel hafte der Vertragspartner der Urlauberin. So weit, so gut. Eine Vorschrift, dass Baustellen oder sonstige Beeinträchtigungen bei der Buchung erwähnt werden müssen, gäbe es jedoch nicht.

Sollten die Beeinträchtigungen aber nicht erwähnt werden, sind diese auch nicht vereinbart. Das bedeutet wiederum, dass die Beeinträchtigung einen Mangel darstellen kann, was wieder zum Anfang zurückführt. „Liegt ein Mangel vor, dann muss die Urlauberin Abhilfe beim Hotel vor Ort und, soweit es sich um eine Pauschalreise handelt, auch beim Reiseveranstalter verlangen“, erklärt Zimmermann weiter gegenüber MOIN.DE.


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Falls hier keine Abhilfe stattfindet, könne die Urlauberin immer noch den Reisepreis mindern. „Dabei ist allerdings zu beachten, wie sich der Lärm konkret auf die Urlauberin auswirkt“, so Zimmermann. Die Urlauberin müsse den Lärm, aber auch die Dauer belegen können: „Dies kann durch Fotos und Tonaufnahmen im Zusammenspiel mit Zeugen am besten erfolgen.“ So könnte, wenn bewiesen, eine Minderung von „5 Prozent bis 50 Prozent des Tagesreisepreises für die Zeit der Beeinträchtigung durchaus in Betracht kommen“.

Und die Urlauberin hatte Glück. Sogar wie es scheint ohne Anwalt berichtet sie als Update auf Facebook: „Wir haben uns geeinigt und bekommen 40 Prozent des Reisepreises zurück.“