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Hamburg: HVV-Hammer! DAS ändert sich jetzt

Hamburg: HVV-Hammer! DAS ändert sich jetzt

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Viele Menschen fieberten auf den 20. März und damit auf die Lockerungen hin, die die Regierung angekündigt hatte. Bürgermeister Peter Tschentscher und der Senat von Hamburg einigten sich aufgrund der aktuellen Fallzahlen auf eine Verlängerung der bestehenden Corona-Beschränkungen bis zum 2. April (weitere Infos hier). Im HVV gibt es nun allerdings trotzdem erste Änderungen.

Wer mit Bussen und Bahnen des HVV in Hamburg unterwegs ist, sollte diese Regelungen kennen.

HVV in Hamburg verzichtet auf 3G-Regel

Bisher galt im öffentlichen Nahverkehr des HVV die 3G-Regel. Nur wer den Status geimpft, genesen oder getestet vorweisen konnte, durfte die Verkehrsmittel des HVV nutzen und musste diese auf Anfrage vorweisen können.

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Daten und Fakten zum HVV:

  • wurde am 29. November 1965 gegründet
  • umfasst das Hamburger Stadtgebiet und umliegende Gebiete in Schleswig-Holstein und Niedersachsen
  • Zum Angebot des HVV zählen auch vier U-Bahn-Linien (betrieben von der Hamburger Hochbahn AG) und sechs S-Bahn-Linien (betrieben von der S-Bahn Hamburg GmbH)
  • ist mit rund 4.500 Fahrzeugen im Einsatz
  • befördert laut eigenen Angaben rund 2,6 Millionen Fahrgäste am Tag
  • Es gibt 10.184 Haltestellen im Verbundgebiet
  • 763 Linien werden betrieben

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Seit Sonntag (20. März) ist diese Regel nicht mehr gültig. Nun dürfen auch Gäste ohne entsprechenden Nachweis wieder mit den Bahnen und Bussen des Betriebes durch Hamburg fahren.

Eine wichtige Maßnahme wird dennoch beibehalten.

HVV in Hamburg: Tragen von FFP2-Masken weiterhin Pflicht

Gemäß der jeweiligen Eindämmungsverordnung, wie es auf der Homepage des HVV heißt, gelte die Maskenpflicht aber vorerst weiterhin.

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Weitere News vom HVV und aus Hamburg:

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Auch im niedersächsischen Verbundstarif des HVV besteht nach wie vor die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder Masken eines entsprechenden FFP2-Standards. Wie lange die Regel in Hamburg beibehalten wird, richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Länderverordnungen. (kl)