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Klatsche für Aldi – Discounter muss Schlussstrich ziehen

Aldi erlebt vor Gericht einen Rückschlag. Kunden werden es schon bald in der Werbung sehen.

© IMAGO/Harald Dostal

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Diese Masche geht für den Discounter nicht mehr auf. Die Kunden haben keine Lust mehr auf sogenannte „Mondpreise“ und jetzt gibt ihnen auch noch das Landgericht Düsseldorf Recht. Worum geht’s?

Aldi muss seine Produkte nun anders bewerben. Dabei geht es vor allem um die bisherige Preisgestaltung. Aber jetzt erst einmal von vorne.

Aldi: Gericht gibt Verbraucherzentrale Recht

Nur noch mit 30-Tage-Bestpreis. Aldi Süd darf nicht länger mit einer „Unverbindlichen Preisempfehlung“ (UVP) und scheinbar großzügigen Rabatten werben. Das hat nun das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden. Der Discounter streicht in seinem Prospekt und in seiner Werbung gerne den UVP-Preis durch und wirbt dann mit satten Rabatten.


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Allerdings gibt das Unternehmen dabei nicht den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage an. Das ist so nicht rechtens, hat das Gericht entschieden. Der Discounter müsse seine Preisgestaltung transparenter machen und dazu gehört nun auch der Verzicht auf UVP und Schein-Rabatte beziehungsweise Mondpreise.

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Aldi kann noch Berufung einlegen

Seit 2022 gilt bereits diese Preisangabenverordnung, nach der der günstigste Preis der letzten 30 Tage genannt werden muss. Das soll sogenannten Mondpreisen, also zu hohen UVP-Preisangaben und scheinbar bombastischen Rabatten, entgegenwirken.



Aldi Süd allerdings hatte vor Gericht beanstandet, eine Gegenüberstellung der UVP sei auch ohne Angabe des 30-Tages-Bestpreises zulässig. Das Gericht hatte das jedoch verneint. Seit Freitag (4. April) ist das Urteil rechtskräftig. Der Discounter kann jedoch Berufung einlegen und weiter vor das Oberlandesgericht Düsseldorf ziehen. (mit dpa)