Die Masche ist schon alt und die meisten Kunden bei Vodafone, Telekom, O2 und Co. kennen sie längst – trotzdem kann sie effektiv sein. Jetzt hat das Oberlandesgericht jedoch entschieden und sorgt mit einem Gerichtsurteil ein für alle Mal für Klarheit.
Wer schonmal einen Vertrag bei Mobilfunkanbietern wie Vodafone, Telekom und Co. gekündigt hat, weiß, dass damit einige Strapazen verbunden sind. Nicht selten kontaktieren die Unternehmen die Kunden noch im Nachhinein, um sie zurückzugewinnen. Das kann nicht nur zeitintensiv, sondern auch nervenaufreibend sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat jetzt ein Urteil gefällt.
Vodafone, Telekom und Co.: Das ist jetzt verboten
Um Kunden, die kündigen wollen, zurückzugewinnen, lassen sich Unternehmen wie Vodafone, Telekom, O2 und Co. gerne neue Angebote einfallen. So kann es sogar, wenn du ordentlich und fristgerecht bei deinem Mobilfunkanbieter gekündigt hast, passieren, dass du früher oder später einen Anruf von einem Mitarbeiter erhältst. Dieser versucht, dich mit wichtigen Fragen am Hörer zu behalten und dich mit besonders verlockenden Angeboten wieder zurückzugewinnen. Da stellt sich natürlich die Frage: Ist die Kontaktaufnahme nach der Kündigung überhaupt erlaubt? Jein. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung getroffen, dass der Kontakt des Anbieters nach einer Kündigung nur aus einem triftigen Grund passieren darf.
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Das heißt, dass Vodafone, Telekom und Co. dich nach einer Kündigung zwar kontaktieren dürfen, der Mobilfunkanbieter die zu klärenden Fragen aber genau beschreiben muss. Auch Rückrufbitten wegen offener Fragen sind verboten. Wenn der Mitarbeiter seine Fragen nicht genau benennen kann, dann gilt das als unerwünschte Werbung und gilt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als unzumutbare Belästigung, wie „Chip“ berichtet.
Verbraucherzentrale verklagt Mobilfunkanbieter
Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde gefällt, da eine Kundin sich bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beschwert hatte. Nach einer Kündigung hatte sie eine Rückrufaufforderung erhalten, um vermeintlich offene Fragen zu klären. Da die Frau jedoch ausdrücklich keinen Kontakt für Werbezwecke wünschte, wandte sie sich an die Verbraucherschützer, die den Anbieter abmahnten und vor Gericht Recht bekamen.
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Die Verteidigungen des Mobilfunkanbieters wurden von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen. Damit ist nun ein für alle Mal klar, dass du nach der Kündigung bei Vodafone, Telekom, O2 und Co. nur aus triftigen Gründen kontaktiert werden darfst – und nicht zu Werbezwecken.